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Förderung durch Zulagen oder Steuervorteile

 
 
                   
                   
   

Der Gesetzgeber fördert die Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung mit Zulagen wie bei der Riester-Rente oder Vorteilen bei der Einkommensteuer.

Es gibt drei Formen der staatlichen Förderung von Entgeltumwandlung, also der betrieblichen Altersversorgung:

die Nettoentgeltumwandlung,

die Bruttoentgeltumwandlung und

die Pauschalversteuerung (für bis Ende 2004 abgeschlossene Verträge).

Jede hat bestimmte Vor- und Nachteile. Welche für den Einzelnen die geeignetste ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Für jede dieser Förderungsmöglichkeiten gibt es eine oder mehrere Anlageformen.

Nettoentgeltumwandlung

Nettoentgeltumwandlung bedeutet, dass die Beiträge zur Altersversorgung aus dem Nettoverdienst gezahlt werden. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge wurden zuvor abgezogen. Der Arbeitnehmer entscheidet sich damit für die Förderung mit Zulagen beziehungsweise Sonderausgabenabzug. Diese Förderung wertet der Gesetzgeber dennoch wie eine Steuerfreistellung, weil die Zulagen aus Steuermitteln gezahlt werden. Die Folge: Die Leistungen müssen im Alter versteuert werden. 2005 werden bis zu 1.050 Euro Gesamtsparleistung wie bei der privaten Riester-Rente durch Zulagen und Steuervergünstigung gefördert, bis 2008 steigt dieser Betrag stufenweise auf 2.100 Euro im Jahr. Gefördert werden Zahlungen in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder in einen Pensionsfonds. Die Nettoentgeltumwandlung ist vor allem für Versicherte mit kleinem und mittlerem Einkommen sowie mit Kindern interessant.

Bruttoentgeltumwandlung

Bei der Bruttoentgeltumwandlung zahlt der Vorsorgesparer über den Betrieb einen Teil seines Bruttogehalts in einen Altersvorsorgevertrag ein. Der Staat fördert dies durch die Ersparnis von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Zulagen gibt es dagegen nicht.

Ein Vorteil: Durch die Bruttoentgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, bereits jetzt bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (2005 sind das 2.496 Euro) in eine Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung einzuzahlen. Bis Ende 2004 waren Direktversicherungen von dieser Möglichkeit ausgenommen.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer bei seit 1. Januar 2005 abgeschlossenen Verträgen weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei umwandeln. Der steuerlich geförderte Höchstbetrag steigt dadurch auf 4.296 Euro im Jahr. Allerdings sind diese zusätzlichen 1.800 Euro sozialversicherungspflichtig.

Arbeitnehmer, die eine bis Ende 2004 abgeschlossene Direktversicherung nach dem Modell der Pauschalversteuerung fortführen, können nur bis zu 2.496 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei umwandeln. Die zusätzlichen 1.800 Euro bleiben ihnen verwehrt.

Bei der Bruttoentgeltumwandlung muss der Arbeitnehmer für den Vorsorgebetrag keine Steuern zahlen. Dafür müssen die Auszahlungen im Alter versteuert werden - bei in der Regel niedrigerem Steuersatz.

Die Sozialversicherungsfreiheit bei der Bruttoentgeltumwandlung gilt nach dem derzeitigen Rechtsstand bis Ende 2008. Auch der Arbeitgeber spart seinen Anteil an den Beiträgen.

Pauschal versteuerte Entgeltumwandlung

Bis Ende 2004 bestand neben Brutto- und Nettoentgeltumwandlung auch die Möglichkeit, bis zu 1.752 Euro pro Jahr pauschal versteuert - und bis Ende 2008 sozialversicherungsfrei - in eine Direktversicherung einzuzahlen. Nach einer mindestens zwölfjährigen Vertragslaufzeit konnte das abgesparte Kapital entweder als Summe steuerfrei oder - bei einer lebenslangen Rentenzahlung - nur mit einem Ertragsanteil versteuert ausgezahlt werden. Diese Möglichkeit gibt es bei Neuverträgen seit Anfang 2005 nicht mehr. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt aber für Verträge, die bis 31.12.2004 abgeschlossen wurden, die Möglichkeit der Pauschalversteuerung von Beiträgen an Pensionskassen und Direktversicherungen bestehen.

Alternativen

Bietet der Arbeitgeber eine Betriebsrente über eine Direktzusage oder über eine Unterstützungskasse an, kann der Arbeitnehmer auch in diese Formen der betrieblichen Altersversorgung bis zu vier Prozent seines Gehalts steuer- und sozialversicherungsfrei einzahlen. Hier ist aber keine Zulagenförderung möglich.

Je nach Angebot des Arbeitgebers können die verschiedenen Formen der Entgeltumwandlung auch nebeneinander genutzt werden. Diese Möglichkeit ist vor allem für gut verdienende Arbeitnehmer interessant, die ihre derzeitige Steuerbelastung senken wollen.