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MPC Claßen & Peters GmbH |
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Gewinnermittlung |
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| Beurteilung der Überversorgung bei Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BMF-Schreiben vom 07.01.1998 – IV B 2 – S 2176 – 178/97) Zu der Frage, nach welchen steuerlichen Grundsätzen bei Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei Zusagen einer sog. Nur-Pension, die Überversorgung zu prüfen ist, wird unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung mir den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen: GrundsatzEine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ist nach der Rechtsprechung des BFH nur betrieblich veranlass t, soweit die zugesagten Leistungen zu keiner Überversorgung führen. Eine Überversorgung liegt nach dem BFG-Urteil vom 17.05.1995 (BStBl. II 1996 S. 420 = DB 1995 S. 1992) vor, soweit die zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusammen mit einer zu erwartenden Sozialversicherungsrente höher sind als 75 v. H. der Bezüge des Pensionsberechtigten. Die Frage, ob eine Überversorgung vorliegt, ist unabhängig davon zu prüfen, ob der Pensionserpflichtete für die Verpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen bzw. die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an den Pensionsberechtigten verpfändet hat. Maßgebende BezugsgrößenFür die Höhe der zugesagten Altersversorgung bzw. für die Höhe der Bezüge des Pensionsberechtigten sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Haben sich zu einem späteren Bilanzstichtag der Umfang der Stichtagsbezüge bzw. die Höhe der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung geändert, so sind die geänderten Bezugsgrößen bei der Prüfung einer Überversorgung für diesen Bilanzstichtag zu berücksichtigen. Haben sich z. B. die laufenden Gehaltsansprüche der Pensionsberechtigten gemindert, gilt dies grundsätzlich unabhängig davon, welche Gründe für die Minderung dieser Ansprüche maßgebend waren. Für die Beantwortung der Frage, ob die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich zu den maßgebenden Stichtagsbezügen die Grenze der steuerlichen Anerkennung übersteigen, ist die zugesagte Versorgung bei Eintritt in den Ruhestand maßgebend. Erhöhungen dieser Ansprüche während der Rentenlaufzeit zur Abgeltung von Verpflichtungen i. S. von § 16 Betriebsrentengesetz bleiben unberücksichtigt. VereinfachungsregelungEine mögliche Überversorgung errechnet sich nach der unter 1. Dargestellten Grundregel (Verhältnis der Bezüge des Pensionsberechtigten zu seinem Pensionsanspruch einschl. weiterer zu erwartender Altersversorgungsleistungen). Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Überversorgung allerdings nicht anzunehmen, wenn die Aufwendungen des Pensionsverpflichteten (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beiträge zu einer Direktversicherung oder Zuführungen zur Pensionsrückstellung u. ä.) 30 v. H. der Stichtagsbezüge des Pensionsberechtigten nicht übersteigen (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 16.05.1995, BStBl. II 1995 S. 873 = DB 1995 S. 2249, m. w. N.). Der Umfang der in einem Wirtschaftsjahr vorzunehmenden Zuführung zur Pensionsrückstellung kann aber wegen des Teilwertverfahrens in den einzelnen Jahren stark schwanken (z. B. Erstzuführung im Zusagejahr an einen älteren Mitarbeiter im Vergleich zu den Folgezuführungen), ohne da ss mit der hohen Jahreszuführung ein „hoher“ Pensionsanspruch verbunden ist. Sollte sich in einem solchen Fall auf Grund der Vereinfachungsregelung eine Überversorgung ergeben, die nach der Grundregel nicht gegeben ist, so ist für die Frage der Überversorgung das Ergebnis der Grundregel maßgebend. Gleiches gilt bei Abschlu ss einer Direktversicherung gegen Einmalbetrag. |
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