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MPC Claßen & Peters GmbH |
Service und Leistung ein Leben lang |
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Finanzierung |
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Unterlagen Checklist |
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Zur Genehmigung Ihres
Darlehens sind die nachstehend aufgeführten
Unterlagen in beanstandungsfreier Form notwendig. Grundsätzlich gilt: Alle Angaben im Finanzierungs-antrag werden nur bei entsprechendem Nachweis zur Kreditprüfung herangezogen. |
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| Annuitäten-darlehen | ||||||||||||||||||||||
| Konstantdarlehen ("BaufiQuick") | ||||||||||||||||||||||
| Bauspar-Darlehen | historische Zinsentwicklung |
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| Versicherungs-darlehen | ||||||||||||||||||||||
Zur Person
Nachweis der letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie die Steuerbescheide der beiden Vorjahre (alternativ auch Kopie der Lohnsteuerkarten) bei Selbstständigen: Bilanzen, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie aktuelle BWA's Nachweis über das Gesamtvermögen (zur Finanzierung eingesetzt als auch verbleibendes Guthaben) Aktuelle Aufstellung der bereits bestehenden Verbindlichkeiten Nachweis sonstiger Finanzierungsmittel (z.B. Schenkung, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Darlehen) Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses Zur Immobilie Aktueller Grundbuchauszug Exposé, Baubeschreibung Flurkarte, amtlicher Lageplan Bauzeichnungen (Grundriss, Ansicht, Schnitte) Wohn- und Nutzflächenberechnung, Kubatourberechnung (nicht erforderlich bei Eigentumswohnungen) Spezielle Unterlagen je nach Immobilienart und Finanzierungszweck bei bestehenden Objekten: notarieller Kaufvertrag oder Kaufvertragsentwurf, Lichtbilder, Kopie der Brandversicherungsurkunde (bei Eigentumswohnungen zusätzlich erforderlich: Teilungserklärung) bei Neubauten: Baugenehmigung, Werkvertrag bei Umschuldung: aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate); aktuelle Bestätigung über den umzuschuldenden Restdarlehensbetrag, Lichtbilder bei Modernisierung/Sanierung: Kostenvoranschläge, Aufstellungen evtl. geplanter Eigenleistungen, Lichtbilder bei Erbbaurecht: Erbbaurechtsvertrag, Grundbuchauszug, Lichtbilder |
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| KfW-Darlehen | ||||||||||||||||||||||
| Forward Darlehen | ||||||||||||||||||||||
| Cap-Darlehen | ||||||||||||||||||||||
| Fremdwährungs-darlehen | ||||||||||||||||||||||
| Nachrangdarlehen | ||||||||||||||||||||||
| Kombi-Darlehen | ||||||||||||||||||||||
KAUF ODER BAU EINER SELBST GENUTZTEN IMMOBILIE
Wer sich Haus oder Wohnung baut oder kauft, um selbst darin zu leben, um Kindern den behüteten Lebensraum zu schaffen oder Sicherheit im Alter zu haben,der tut das aus ganz persönlichen, aus privaten Gründen. Dieses private Engagement, das in den vergangenen Jahren den Wohnungsbau zu einem nicht unerheblichenTeil getragen und motiviert hat, hat auch der Staat durch die Eigenheimzulage unterstützt. Zumindest bis zum 31.12.2005. Mit Wirkung vom 1.1.2006 wurde sie abgeschafft. Doch wer seinen Bauantrag vor dem 1.1.2006 beim zuständigen Bauamt eingereicht hatte, kann auch heute noch grundsächlich die Möglichkeit der Eigenheimzulage in Anspruch nehmen – wie gehabt acht Jahre lang vom Zeitpunkt der Fertigstellung von Haus oder Wohnung an gerechnet. So sieht der „Ersatz“ für die Eigenheimzulage aus Während die „alte Förderung“ dem künftigen Eigentümer zugute kam und sowohl den Neubau als auch den Kauf einer gebrauchten Wohnimmobilie begünstigte, verteilt die neue Variante - § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) - ihre Segnungen sowohl an Eigentümer als auch an Mieter, allerdings ausschließlich im Rahmen von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und darüber hinaus auch bei Dienstleistungen. Zu Handwerkerleistungen einige Beispiele Arbeiten an Wänden, an der
Fassade, am Dach. Zu den Dienstleistungen zählen Steuerminderung ist bis zu 600 Euro möglich Die Förderung sowohl für Handwerkerleistungen als auch für
Dienstleistungen sieht jeweils einen Steuerminderungsbetrag von bis
zu 600 Euro pro Jahr vor. Und zwar berechnet auf der Basis von 20 Prozent
von bis zu 3000Euro der begünstigten Arbeiten. Das Wort Arbeiten
ist in diesem Zusammenhang wörtlich zu nehmen, nicht jedoch die
Kosten für Materialien. Und ganz wichtig: Die Rechnungen müssen überwiesen
werden. Bei Barzahlungen, also ohne Geldfluss übers Konto und
den damit verbundenen Nachweis, gibt es keine Förderung. IMMOBILIEN – VERMIETET & VERPACHTET Hier ist alles beim Alten. Steuerminderung ergibt sich aus den Abschreibungskosten aus Gebäuden und Werbungskosten. Gegengerechnet werden die Einnahmen (Miete) aus Vermietung und Verpachtung (V&V). Bei der Abschreibungsbemessungsgrundlage addiert man die Kosten für das Gebäude (ohne Grund und Boden) und die damit verbundenen Nebenkosten – Notar und Grunderwerbssteuer. Die Abschreibung wird in der Regel auf fünfzig Jahre verteilt. Grund und Boden sind generell nicht abschreibungsfähig. Anders sieht es bei Finanzierungskosten aus. Laufende Zinsen und die damit verbundenen Kosten wie Grundschuldbestellung, Gebühren für Grundbucheintragung und so weiter sind sofort abzugsfähig. Selbst dann, wenn das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist oder kein passender Mieter gefunden wurde und deshalb noch keine Mieteinnahmen fließen. Nach der Vermietung werden Mieteinnahmen mit sämtlichen Kosten – Zinsen, Instandhaltung, Grundsteuer, Betriebskosten und Abschreibungen – verrechnet. Die Differenz aus Mieteinnahmen und steuerlich zu verrechnenden Aufwendungen ergibt die steuerliche anzusetzenden Einkünfte. Eine doppelte steuerliche Nutzung aus Vermietung und Verpachtung sowie aus den im privaten Haushalt begünstigten Handwerkerleistungen und Dienstleistungen ist nicht möglich.
Aus steuerlicher Sicht ergibt sich daraus: |
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