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Finanzierung

 
   
                                 
   
Unterlagen Checklist
 
                 
   
Zur Genehmigung Ihres Darlehens sind die nachstehend aufgeführten Unterlagen in beanstandungsfreier Form notwendig.

Grundsätzlich gilt: Alle Angaben im Finanzierungs-antrag werden nur bei entsprechendem Nachweis zur Kreditprüfung herangezogen.
 
               
               
    Annuitäten-darlehen  
     
    Konstantdarlehen ("BaufiQuick")  
       
    Bauspar-Darlehen  
historische Zinsentwicklung
    Versicherungs-darlehen  
     
Zur Person

Nachweis der letzten drei Gehaltsabrechnungen sowie die Steuerbescheide der beiden Vorjahre (alternativ auch Kopie der Lohnsteuerkarten)

bei Selbstständigen: Bilanzen, Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie aktuelle BWA's

Nachweis über das Gesamtvermögen (zur Finanzierung eingesetzt als auch verbleibendes Guthaben)

Aktuelle Aufstellung der bereits bestehenden Verbindlichkeiten

Nachweis sonstiger Finanzierungsmittel (z.B. Schenkung, Arbeitgeberdarlehen, öffentliche Darlehen)

Kopie des aktuellen Personalausweises oder Reisepasses

Zur Immobilie

Aktueller Grundbuchauszug

Exposé, Baubeschreibung

Flurkarte, amtlicher Lageplan

Bauzeichnungen (Grundriss, Ansicht, Schnitte)

Wohn- und Nutzflächenberechnung, Kubatourberechnung (nicht erforderlich bei Eigentumswohnungen)

Spezielle Unterlagen je nach Immobilienart und Finanzierungszweck

bei bestehenden Objekten: notarieller Kaufvertrag oder Kaufvertragsentwurf, Lichtbilder, Kopie der Brandversicherungsurkunde (bei Eigentumswohnungen zusätzlich erforderlich: Teilungserklärung)

bei Neubauten: Baugenehmigung, Werkvertrag

bei Umschuldung: aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate); aktuelle Bestätigung über den umzuschuldenden Restdarlehensbetrag, Lichtbilder

bei Modernisierung/Sanierung: Kostenvoranschläge, Aufstellungen evtl. geplanter Eigenleistungen, Lichtbilder

bei Erbbaurecht: Erbbaurechtsvertrag, Grundbuchauszug, Lichtbilder

    KfW-Darlehen  
    Forward Darlehen  
    Cap-Darlehen  
    Fremdwährungs-darlehen  
     
    Nachrangdarlehen  
    Kombi-Darlehen  
       
       
       
     
       
       
       
 
   
 
   
       
 
   
 
   
               
               
 
           
             
 
           
               
               
 
           
 
           
 
           
               
               
 
           
               
               
                                             
               
KAUF ODER BAU EINER SELBST GENUTZTEN IMMOBILIE

Wer sich Haus oder Wohnung baut oder kauft, um selbst darin zu leben, um Kindern den behüteten Lebensraum zu schaffen oder Sicherheit im Alter zu haben,der tut das aus ganz persönlichen, aus privaten Gründen. Dieses private Engagement, das in den vergangenen Jahren den Wohnungsbau zu einem nicht unerheblichenTeil getragen und motiviert hat, hat auch der Staat durch die Eigenheimzulage unterstützt. Zumindest bis zum 31.12.2005. Mit Wirkung vom 1.1.2006 wurde sie abgeschafft. Doch wer seinen Bauantrag vor dem 1.1.2006 beim zuständigen Bauamt eingereicht hatte, kann auch heute noch grundsächlich die Möglichkeit der Eigenheimzulage in Anspruch nehmen – wie gehabt acht Jahre lang vom Zeitpunkt der Fertigstellung von Haus oder Wohnung an gerechnet.

So sieht der „Ersatz“ für die Eigenheimzulage aus

Während die „alte Förderung“ dem künftigen Eigentümer zugute kam und sowohl den Neubau als auch den Kauf einer gebrauchten Wohnimmobilie begünstigte, verteilt die neue Variante - § 35 a Abs. 2 Satz 2 EStG (Einkommensteuergesetz) - ihre Segnungen sowohl an Eigentümer als auch an Mieter, allerdings ausschließlich im Rahmen von Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und darüber hinaus auch bei Dienstleistungen.

Zu Handwerkerleistungen einige Beispiele

Arbeiten an Wänden, an der Fassade, am Dach.
Reparatur und Austausch von Fenster und Türen.
Malerarbeiten – auch an Wandschränken, Heizkörpern u. Heizungsrohren.
Reparatur und Austausch von Bodenbelägen.
Reparatur und Austausch von Heizungsanlagen, Gas-, Wasser- und Elektroinstallation.
Modernisierung und Austausch von Einbauküchen.
Modernisierung von Bädern.
Reparatur von Haushaltsgegenständen wie zum Beispiel Waschmaschinen, Trockner usw.

Zu den Dienstleistungen zählen

… zum Beispiel die Reinigung von Wohnraum, Fensterputzen. Gartenarbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen von Umzügen.

Steuerminderung ist bis zu 600 Euro möglich

Die Förderung sowohl für Handwerkerleistungen als auch für Dienstleistungen sieht jeweils einen Steuerminderungsbetrag von bis zu 600 Euro pro Jahr vor. Und zwar berechnet auf der Basis von 20 Prozent von bis zu 3000Euro der begünstigten Arbeiten. Das Wort Arbeiten ist in diesem Zusammenhang wörtlich zu nehmen, nicht jedoch die Kosten für Materialien. Und ganz wichtig: Die Rechnungen müssen überwiesen werden. Bei Barzahlungen, also ohne Geldfluss übers Konto und den damit verbundenen Nachweis, gibt es keine Förderung.

Sonderregelungen
Neben diesen gesetzlichen Regelungen gibt es eine Reihe von Sonderregelung – unter anderem zum Beispiel für denkmahlgeschützte Objekte. Informationen erhält man zum Beispiel beim örtlichen Denkmalamt, der Unteren Denkmalbehörde und bei den zuständigen Finanzämtern.

IMMOBILIEN – VERMIETET & VERPACHTET

Hier ist alles beim Alten. Steuerminderung ergibt sich aus den Abschreibungskosten aus Gebäuden und Werbungskosten. Gegengerechnet werden die Einnahmen (Miete) aus Vermietung und Verpachtung (V&V). Bei der Abschreibungsbemessungsgrundlage addiert man die Kosten für das Gebäude (ohne Grund und Boden) und die damit verbundenen Nebenkosten – Notar und Grunderwerbssteuer. Die Abschreibung wird in der Regel auf fünfzig Jahre verteilt. Grund und Boden sind generell nicht abschreibungsfähig.

Anders sieht es bei Finanzierungskosten aus. Laufende Zinsen und die damit verbundenen Kosten wie Grundschuldbestellung, Gebühren für Grundbucheintragung und so weiter sind sofort abzugsfähig. Selbst dann, wenn das Gebäude noch nicht fertig gestellt ist oder kein passender Mieter gefunden wurde und deshalb noch keine Mieteinnahmen fließen.

Nach der Vermietung werden Mieteinnahmen mit sämtlichen Kosten – Zinsen, Instandhaltung, Grundsteuer, Betriebskosten und Abschreibungen – verrechnet. Die Differenz aus Mieteinnahmen und steuerlich zu verrechnenden Aufwendungen ergibt die steuerliche anzusetzenden Einkünfte. Eine doppelte steuerliche Nutzung aus Vermietung und Verpachtung sowie aus den im privaten Haushalt begünstigten Handwerkerleistungen und Dienstleistungen ist nicht möglich.

Aus steuerlicher Sicht ergibt sich daraus:

Aufwendungen aus Herstellung und Anschaffung mindern den zu versteuernden Überschuss. Erhaltungsaufwand kann der Eigentümer sofort in Ansatz bringen. Was auf den ersten Blick unkompliziert und logisch erscheint, ist in Wirklichkeit Gegenstand fortlaufender Rechtsstreitigkeiten zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung. Denn wird ein baufälliges Haus zum Spottpreis erworben und renoviert, dürfte die Finanzverwaltung dazu tendieren, eine derart umfangreiche Renovierung als „anschaffungsnahen Erhaltungsaufwand“ einzustufen. Die Aufwendung wäre also nicht sofort abzugsfähig.